Menschen mit Behinderungen dürfen ihre Hilfsmittel überall mit hin bringen. Assistenzhunde sind Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes. Assistenzhunde sind auch in Geschäften mit offenen Lebensmitteln und im medizinischen Bereich erlaubt.
Alle Assistenzhunde-Arten sind laut Gesetz einander gleichgestellt. Dazu gehören zum Beispiel Blindenführhunde, Signalhunde für Gehörlose, Mobilitäts-Assistenzhunde, Epilepsie-Warnhunde, Assistenzhunde für Autismus, PTBS, FASD u.a., Anfallswarnhunde und mehr.
Die Rechtslage
Beachten Sie als auch Betreiber*in von Veranstaltungen, Anbieter*in von Dienstleistungen, als Arztpraxis, Krankenhaus, Restaurant, Lebensmittelgeschäft etc. §12e BGG:
„Danach sind alle Betreiber*innen einer typischerweise für den allgemeinen Publikumsverkehr öffentlich zugänglichen Anlage oder Einrichtung verpflichtet, Menschen mit Behinderung, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, den Zutritt nicht wegen der Begleitung durch einen Hund zu verweigern. Hierunter fallen u.a.Arztpraxen, Freizeiteinrichtungen, Friseursalons sowie Einrichtungen des Einzelhandels und der Gastronomie.“ (Zitat https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2021/nl_02_2021/nl_02_aus_der_beratungspraxis_2.html)
Zugrundeliegende Gesetze
die UN-Behindertenrechtskonvention
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) § 12e-l Absatz 3 :
(1) Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde. Weitergehende Rechte von Menschen mit Behinderungen bleiben unberührt.(2) Eine nach Absatz 1 unberechtigte Verweigerung durch Träger öffentlicher Gewalt gilt als Benachteiligung im Sinne von § 7 Absatz 1.(3) Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Dies ist der Fall, wenn der Assistenzhund
- 1. zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12g zertifiziert ist oder
- 2. von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger, einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt ist oder
- 3. im Ausland als Assistenzhund anerkannt ist und dessen Ausbildung den Anforderungen des § 12f Satz 2 entspricht oder
- 4. zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023
- a) in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Weise ausgebildet und entsprechend § 12g Satz 2 erfolgreich geprüft wurde oder
- b) sich in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Ausbildung befunden hat und innerhalb von zwölf Monaten nach dem 1. Juli 2023 diese Ausbildung beendet und mit einer § 12g Satz 2 entsprechenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
die Assistenzhundeverordnung (Dez 2022)
Information des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft:
„Betreten von Lebensmittelgeschäften mit Blindenführhund oder Assistenzhund darf nicht untersagt werden“
Informationen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes: „Duldungspflicht von Assistenzhunden in öffentlich zugänglichen Anlagen“:
„Bei der Verweigerung des Zutritts mit einem Assistenzhund kann eine Benachteiligung gemäß § 7 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen. Das AGG verbietet Benachteiligungen u.a. aufgrund einer Behinderung vor allem im Erwerbsleben sowie bei bestimmten privaten Rechtsgeschäften (sogenannte Massengeschäfte).
Insbesondere stehen dem Betreten von Lebensmittelgeschäften mit Assistenzhunden keine guten Gründe entgegen, wie auch schon das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in einer Auslegungserklärung festgestellt hatte. Ferner spricht laut der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft aus fachlicher Sicht in aller Regel nichts gegen die Mitnahme von Assistenzhunden in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen.“
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Für Betroffene:
Erwägt die Möglichkeit, sich an die auf der Grundlage des § 16 BGG eingerichtete Schlichtungsstelle beim Bundesbehindertenbeauftragten zu wenden und ein kostenloses außergerichtliches Schlichtungsverfahren in die Wege zu leiten.
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