Wenn ein Paar Kinder hat, wird im Fall der Trennung des Paares ein so genanntes „Umgangsrecht“ festgelegt. Idealerweise einigt sich das Paar, notfalls wird es richterlich bestimmt.
Es geht dabei nicht nur darum, dass Vater und Mutter ein Recht haben, ihr Kind zu sehen, es zu treffen, „mit ihm umzugehen“. Nein, es geht um das Recht des Kindes auf Umgang mit Vater und Mutter ( § 1626 Abs. 3 BGB).
Ihr fragt Euch wahrscheinlich schon, wie da jetzt der Hund ins Spiel kommt. ;-)
Wie jedes Tierheim bezeugen kann, ist die Trennung eines Paares für den Familienhund oft ein Problem. Oder ist der Hund im Falle der Trennung ein Problem? Egal, wenn er jedenfalls nicht im Tierheim landet, sondern bei einem der Partner bleiben kann, hat häufig auch der andere Partner den Wunsch, den Hund weiter zu treffen.
Auch hier wünscht sich natürlich jeder vernünftige Mensch, die beiden sich ehemals-Liebenden würden eine einvernehmliche, für alle akzeptable Lösung finden. Leider ist dies nicht immer der Fall. Zunehmend sollen Richter über den Umgang mit dem einstigen Familienhund entscheiden (vgl. z.B. Dogs Magazin 04/2008). Für einen Richter ist der Hund aber „Hausrat“, und mit Hausrat gibt’s keinen Umgang.
Eine Frau versuchte nun, ein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Hund zu erstreiten. Zweimal in der Woche zu bestimmten Uhrzeiten wollte sie den Hund zu sich holen.
Das Gericht hat diese Regelung nun abgelehnt – interessant finde ich als Nicht-Juristin die Begründung: Eine analoge Anwendung des § 1684 BGB komme nicht in Betracht, da diese einem am Wohl eines Kindes orientierten Umgangsrecht diene und „nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.“ (OLG Hamm, Az II-10 WF 240/10, Beschluss vom 25.11.2010).
Bereits 1997 hat ein anderes Gericht unter Berufung auf §90a BGB (nach dem Tiere keine Sachen sind) ein Umgangsrecht mit einem Hund festgelegt. Hierzu wurde sogar ein tierpsychologisches Gutachten beauftragt, und der Hund im Gerichtssaal von der Leine gelassen, um seine Zuneigung zum Herrchen zu prüfen. Das Urteil bemühte sich offenbar vor allem um das Wohl des Hundes.
Die zugrundeliegende Frage scheint hier zu sein: Um wessentwillen will der (Ex-)Partner, bei dem der Hund nicht lebt, weiter Kontakt zum Hund haben? Geht es ihm dabei um seine eigenen Bedürfnisse, oder um die des Hundes?
Letztere wären dann wohl unter einigem Aufwand, mit experimentellen Anordnungen und Expertengutachten zu ermitteln… als völliger Laie habe ich den Eindruck, dass das schon bei der Feststellung des Kindeswohls nicht so richtig gut funktioniert. Hier wie dort herrscht der Gedanke vor, dass man Kind und Hund aus einem funktionierenden Umfeld nicht mutwillig herausreissen sollte. Finde ich erkenntnistheoretisch schwierig – aber das wäre ein anderes Thema…
In Beratungsgesprächen frage ich meine Kunden gerne „Warum haben Sie eigentlich einen Hund angeschafft?“ – Die Antwort „zur Erfüllung meiner eigenen emotionalen Bedürfnisse“ habe ich noch nicht gehört. Sie trifft sicher auf die allermeisten Hundehalter zu! Aber sie ist nicht das einzige.
Wenn wir unseren Hund als tierischen Partner ernst nehmen, als einen besonderen Freund, dann ist die Beziehung zu ihm nicht so simpel, dass man so über sie sprechen könnte. Das ist wie wenn jemand einen fragt „warum liebst Du mich?“ Oder als fragte mich mein Mann: „Warum bist Du mit mir zusammen?“ klar, zur „Erfüllung meiner eigenen emotionalen Bedürfnisse“. Aber da ist so viel mehr!
Ein Hund ist ein Hund, kein Mensch. Aber auch kein Wolf, kein Wildtier. Ein Hund ist ein Partner eines Menschen. Und diese Partnerschaft ist, das ist eine meiner wichtigsten Überzeugungen, vielschichtig. Sie enthält die jahrtausende alte gemeinsame Geschichte von Hund und Mensch, ein Aufeinander-zu-Wachsen beider Spezies, aus der eine ganz spezielle, in der Natur einmalige Verbindung und Interaktion wächst (damit meine ich in etwa das, was Donna Haraway als companionship species bezeichnet). Diese Partnerschaft lässt sich nicht herunterbrechen auf die einseitige Erfüllung von Bedürfnissen. Das hieße, das Wesen, die Essenz dieser Partnerschaft zu verkennen.